Waffenführerschein in Salzburg
Termin jederzeit ohne Anmeldung während den Öffnungszeiten möglich
Aus der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ist zu entnehmen, dass sowohl zur Antragstellung als auch im Zuge der Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG) der Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schußwaffen zu erbringen ist.Einen Nachweis (Waffenführerschein) braucht ein Antragsteller oder Besitzer eines waffenrechtlichen Dokumentes (Waffenbesitzkarte od. Waffenpaß)!
Bei wem gilt der Waffenführerschein-Nachweis als erbracht?
Bei Inhabern einer gültigen Jagdkarte, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Sportschützen (mit Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen) gilt der Nachweis als erbracht!
Wann muss der Waffenführerschein vorliegen?
Der Waffenführerschein muss nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegen, er wird in der Regel nachgereicht (innerhalb ca. 6-12 Wochen).
Gesetzestext: § 5. (1)
Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG). (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.